Über Gebühren, Anwaltshonorare und weitere Kosten

In gerichtlichen Verfahren hängt die Höhe der Gebühren nicht nur vom Umfang der anwaltlichen Tätigkeit ab, sondern in weit stärkerem Maße vom Streit- oder Gegenstandswert (das ist in der Regel der Betrag, um den gestritten wird).

 

Wenn Sie sich hier näher informieren möchten, so finden Sie auf der Website der Bundesrechtsanwaltskammer eine Gebührentabelle. Daneben gibt es noch zahlreiche Prozesskostenrechner im Internet, die recht einfach zu handhaben sind, vorausgesetzt Sie kennen Ihren Streitwert. Da nicht immer nur um Geld gestritten wird, muss der Streitwert oftmals erst ermittelt werden. In Ehesachen wird mindestens der Regelstreitwert von € 2.000,00, ansonsten das dreifache Nettomonatseinkommen beider Eheleute zugrunde gelegt. Bei Kündigungen des Arbeitsverhältnisses wird das dreifache Bruttomonatseinkommen des Arbeitnehmers zugrunde gelegt und bei Wohnraumkündigungen die zwölffache Nettomonatsmiete um nur einige Beispiele zu nennen.

 

Wenn Ihr monatliches Einkommen gewisse Einkommensgrenzen nicht überschreitet, sie über kein Vermögen verfügen und der beabsichtigte Rechtsstreit Aussicht auf Erfolg hat und auch nicht mutwillig ist, gewährt Ihnen das Gericht auf Antrag Prozesskostenhilfe (PKH), d.h. meine Gebühren werden dann aus der Staatskasse gezahlt. Gleiches gilt natürlich, wenn Sie verklagt werden. Geht der Prozess jedoch verloren, so müssen Sie die Gebühren des gegnerischen Anwalts zahlen, da diese regelmässig nicht aus der Staatskasse gezahlt werden. Wenn Sie jetzt wissen wollen, ob Ihnen aufgrund Ihrer Einkommensverhältnisse Prozesskostenhilfe gewährt wird, so benutzen Sie am besten einen Prozesskostenhilferechner, den Sie ebenfalls im Internet finden.

Wird der Rechtsanwalt nur aussergerichtlich tätig, fallen die Gebühren regelmässig erheblich niedriger aus als bei gerichtlichen Auseinandersetzungen. Allerdings wird in aussergerichtlichen Verfahren keine Prozesskostenhilfe gewährt. Wird also eine Streitigkeit aussergerichtlich beigelegt, so haben Sie meine Gebühren zu tragen. Hiervon gibt es aber einige Ausnahmen, so zum Beispiel wenn Sie schuldlos in einen Verkehrsunfall verwickelt, Opfer eines tätlichen Angriffs wurden, oder Ihr Gegner im Zahlungsverzug ist. In diesen Fällen hat die jeweilige Gegenseite die Kosten zu tragen.

Für eine Erstberatung sieht das RVG für den Verbraucher eine Gebühr von maximal 190,00 Euro zzgl. Auslagenpauschale (20,00 EUR) und Mehrwertsteuer vor. Die Gebühren für ein Beratungsgespräch können jedoch frei ausgehandelt werden. Meine Gebühren orientieren sich hier am Zeitaufwand. Für eine einstündige Beratung fallen bei mir Gebühren von € 70,00 zzgl. gesetzl. Mehrwertsteuer an.